Stromnetz
Die Oberhausener Netzgesellschaft mbH plant, baut und betreibt in Oberhausen das Stromverteilnetz. Im Auftrag von Energielieferanten transportieren wir Elektrizität zu den ans Netz angeschlossenen Industrie-, Gewerbe- und Haushaltskunden.
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen rund um unser Stromnetz, darunter natürlich auch die Informationen, Bedingungen und Preise für einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu unserem Verteilnetz gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts.
Aufgrund der am 27. April 2019 in Kraft getretenen neuen VDE Anwendungsregeln werden einige der aufgeführten eigenen Dokumente der Oberhausener Netzgesellschaft mbH entsprechend angepasst. Die geänderten Dokumente sind durch ein "*)" kenntlich gemacht. Grundsätzlich sind künftig die folgenden technischen Anwendungsregeln anzuwenden:
- VDE-AR-N 4100:2019-04: Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das
Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR 4100) - VDE-AR-N 4105:2018-11: Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (TAR 4105)
- VDE-AR-N 4110:2018-11: Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das
Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR 4110)
Antrag zur Neusetzung bzw. Änderung eines Stromnetzanschlusses oder einer Messeinrichtung
Den Antrag zur Neusetzung oder Änderung eines Stromnetzanschlusses bzw. einer Messeinrichtung finden Sie hier. Ergänzende Erläuterungen zum Antrag haben wir hier für Sie zusammengestellt. Übrigens: Alle wichtigen Informationen für Bauherren zum Thema halten wir hier in unserer „Bauherren-Mappe” für Sie bereit. Zur weiteren Detaillierung des Stromnetzanschlusses ist zusätzlich das Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen einzureichen.
Die Voranfrage über die Schutzmaßnahme „Überstromschutzeinrichtung im TN-Netz (Nullung)” stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Hinweis: Bitte öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Acrobat Reader.
Bei Rückfragen stehen Ihnen folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:
Pauschalierte Netzanschlussangebote (Sonstiges)
Gabi Gerke
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
(0208) 835-2446
hausanschlusswesen(at)ob-netz.de
Individuelle Netzanschlussangebote (Gewerbeobjekte > 30 kW)
Christian Bramkamp
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
(0208) 835-2808
hausanschlusswesen(at)ob-netz.de
Die nach Datenschutz-Grundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie unter www.ob-netz.de/datenschutzinformation
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss
Niederspannung
Als Voraussetzungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz verweist die Oberhausener Netzgesellschaft auf folgende Vorschriften:
- TAR 4100 (externer Link)
- Niederspannungsanschlussverordnung (externer Link)
- Ergänzende Bedingungen der Oberhausener Netzgesellschaft zur NAV
- Preisblatt Stromnetzanschluss der Oberhausener Netzgesellschaft
Ergänzend zur TAR 4100 gelten bei der Oberhausener Netzgesellschaft folgende Anschlussbestimmungen:
Mittelspannung
Merkblatt und Richtlinien
Des Weiteren ist folgendes Regelwerk zu berücksichtigen:
Netzanschlüsse in der Spannungsebene Mittelspannung und höhere Spannungsebenen
Netzanschlußkosten
Die Kosten des Netzanschlusses in den Spannungsebenen Mittelspannung und höhere Spannungsebenen werden individuell ermittelt.
Baukostenzuschuss
Der Baukostenzuschuss wird auf der Basis des Leistungspreismodells der Bundesnetzagentur kalkuliert. Die Berechnungsfaktoren für den Baukostenzuschuss sind die beantragte, gleichzeitige Leistung in kW und der zzt. aktuelle Leistungspreis für die Netznutzung der Oberhausener Netzgesellschaft. Hierbei gilt der Leistungspreis über 2.500 h/a.
Sonstiges
Auf Wunsch liefern und montieren wir auch kundeneigene Transformatorenstationen.
Netznutzungsvertrag (Entnahme), gem. (Az. BK6-17-168)
- Netznutzungsvertrag (Entnahme), (inkl. aller Anlagen)
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2021
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
- Kontaktdaten
- Sperrauftrag
Netzanschlussvertrag
- Netzanschlussvertrag für die Niederspannung *)
- Anlage zum Netzanschlussvertrag - Zustimmungserklärung des Eigentümers
- Anlage zum Netzanschlussvertrag - Niederspannungsanschlussverordnung
- Anlage zum Netzanschlussvertrag - Ergänzungen der Oberhausener Netzgesellschaft
Netzanschlussvertrag ab MSP
- Netzanschlussvertrag ab MSP *)
- Anlage zum Netzanschlussvertrag (ab MSP) - Zustimmung des Grundstückseigentümers
- Anlage zum Netzanschlussvertrag (ab MSP) - AGB *)
Anschlussnutzungsvertrag ab MSP
Die auf dieser Seite veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen, dürfen ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit der Oberhausener Netzgesellschaft verwendet werden. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist verboten.
Netznutzungsentgelte (Historie)
- Entgelte gültig bis 31.12.2020
- Entgelte gültig bis 31.12.2019
- Entgelte gültig bis 31.12.2018
- Entgelte gültig bis 31.12.2017
- Entgelte gültig bis 31.12.2016
- Entgelte gültig bis 31.12.2015
- Entgelte gültig bis 31.12.2014
- Entgelte gültig bis 31.12.2013
- Entgelte gültig bis 31.12.2012
Hinweis auf die Anpassungsmöglichkeit i.S.d. §§ 29 Abs. 1 NAV, 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Möglichkeit der Vertragsanpassung für Verträge über den Netzanschluss an das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Niederspannung, die bis zum 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden:
Hiermit weisen wir darauf hin, dass die oben genannten Verträge, die bis zum 12. Juli 2005 geschlossen wurden, an die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung - Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Bundesgesetzblatt vom 7. November 2006, Teil I, S.2477ff.) angepasst werden können. Sofern Anschlussnehmer eine Anpassung wünschen, bitten wir um Mitteilung in schriftlicher Form.
Allgemeine Informationen
Strukturdaten nach StromNZV
Strukturdaten nach StromNEV
Allgemeine Festlegungen
Der Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladestationen, Wallboxen, Anschlussschränken, etc.) mit einer Anschlussleistung in Summe ≥ 3,6 kVA (z.B. Ladeeinrichtungen mit 3,7 kW oder 11 kW) ist anmeldepflichtig, der Anschluss von Ladeeinrichtungen mit einer Anschlussleistung in Summe größer 12 kVA (z.B. Ladeeinrichtungen mit 22 kW oder größer) ist zustimmungspflichtig.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Ladeeinrichtung im privaten oder öffentlichen Raum befindet.
Bereits bei der Planung von Ladeeinrichtungen ist eine Netzanschlussanfrage mittels unseres Datenblatts an die unten aufgeführte Adresse zu stellen. Dies gilt auch für die Erweiterung von bestehenden elektrischen Anlagen.
Hinweis: Bitte öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Acrobat Reader.
Bei notwendiger Änderung des Netzanschlusses und/oder der Messeinrichtung senden Sie uns bitte zusätzlich den Antrag Neusetzung / Änderung Stromhausanschluss, Messeinrichtung an die unten aufgeführte Adresse.
Hinweis: Bitte öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Acrobat Reader.
Die Anschlusszusage der oben genannten zustimmungspflichtigen Ladeeinrichtungen durch die Oberhausener Netzgesellschaft mbH hat für Anlagen in Neubauten und in bestehenden Gebäuden eine Gültigkeit von drei Monaten.
Wird die Ladeeinrichtung innerhalb dieses Zeitraumes nicht in Betrieb genommen, erlischt die Anschlusszusage der Oberhausener Netzgesellschaft mbH. Es ist eine neue Anfrage zum Anschluss von Ladestationen, Wallboxen, Anschlussschränken, etc. zu stellen.
Im Betrieb von Ladestationen, Wallboxen und Anschlussschränke darf eine maximale Unsymmetrie von 4,6 kVA nicht überschritten werden. Ab einer Anschlussleistung größer 4,6 kVA müssen die Ladestationen und Wallboxen grundsätzlich dreiphasig und symmetrisch angeschlossen und betrieben werden.
Ist vorgesehen über die Ladeeinrichtung in das Netz der öffentlichen Versorgung einzuspeisen, sind die Anforderungen nach VDE-AR-N 4105 Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz einzuhalten.
Wird eine Tarifierung von zuständigen Strom-Lieferanten angeboten und vom Anlagenbetreiber gewünscht, so ist im Vorfeld das Mess- und Steuerungskonzept mit den zuständigen Messstellenbetreiber abzustimmen.
Anschluss von Ladeeinrichtungen innerhalb eines Gebäudes
Bei Inanspruchnahme eines verminderten Netznutzungsentgeltes ist der Stromkreisverteiler für Ladestationen und Wallboxen getrennt vom Stromkreisverteiler für den Allgemeinbedarf anzuordnen. Eine eindeutige elektrische Trennung muss vorhanden sein. Bei einem gemeinsamen Stromkreisverteiler sind die Stromkreise für den Allgemeinbedarf von der Ladestation oder der Wallbox durch eine Schottung voneinander zu trennen.
Die Ladeeinrichtungen sind fest anzuschließen. Die Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.
Bei einem einphasigen Betrieb ist die Ladeeinrichtung auf dem Außenleiter mit der höchsten Spannung zu betreiben.
Ist im Gebäude eine einphasige Photovoltaik - oder Speicheranlage - vorhanden oder geplant, so ist die Ladeeinrichtung auf dem gleichen Außenleiter wie die Erzeugungs- bzw. Speicheranlage anzuschließen.
Das Datum der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ist auf dem bereits eingereichten Datenblatt einzutragen und an die unten aufgeführte Adresse zu senden.
Anschluss von Anschlussschränken im Freien (Ladesäulen im Freien)
Für Ladeeinrichtungen im Freien mit direktem Niederspannungsnetzanschluss ist die TAR 4100 einzuhalten.
Besteht in dem vorhandenen Anschlussschrank im Freien nicht genügend Platz für die Anforderungen, kann der Netzanschluss über einen separaten Zähleranschlussschrank realisiert werden.
Das Datum der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ist auf dem bereits eingereichten Datenblatt einzutragen und an die unten aufgeführte Adresse zu senden.
Kosten für den Anschluss
Bitte beachten Sie, dass für die Erstellung oder Änderung des Netzanschlusses Kosten anfallen können.
Zur Förderung der Elektromobilität in Oberhausen verzichtet die Oberhausener Netzgesellschaft mbH auf die Erhebung eines Baukostenzuschusses (BKZ) für die erstmalig angemeldeten und in Betrieb genommenen Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung in Höhe von max. 11 kW. Über eine Ladeleistung von 11 kW hinaus wird ein BKZ fällig.
Zudem erklärt der Kunde dann seine Zustimmung zur netzdienlichen Steuerung seiner (auch zukünftigen) Ladeeinrichtung gemäß TAR 4100.
Details hierzu entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Stromnetzanschluss der Oberhausener Netzgesellschaft.
Lademanagement
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, behält sich die Oberhausener Netzgesellschaft vor, Ladeeinrichtungen > 12 kVA zu steuern. Bei der Einrichtung von zwei oder mehreren Ladeeinrichtungen an einem Netzanschlusspunkt ist in Abstimmung mit der Oberhausener Netzgesellschaft mbH ein Lademanagement vom Anlagenbetreiber einzurichten.
Hier finden Sie weitere Informationen und zu beachtende Richtlinien:
- Leitfaden Elektromobilität – Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden
- Technischer Leitfaden - Ladeinfrastruktur Elektromobilität
Kontakt
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Netzservices
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
hausanschlusswesen(at)ob-netz.de
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Verlustenergiebeschaffung Strom
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Netzzugangsverordnung Strom (NZV) verpflichten die Netzbetreiber zur Beschaffung von Verlustenergie durch ein marktorientiertes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren.
Die Oberhausener Netzgesellschaft hat sich zur Deckung ihres Bedarf an Verlustenergie für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden. Dabei richten sich die Ausschreibungsbedingungen nach den Verfahrensvorgaben der Bundesnetzagentur; Festlegung BK 6-08-006.
Aktuelle Ausschreibungen
Aktuell finden keine Ausschreibungen statt.
Ausschreibungsergebnisse
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2021 Los 2 erfolgte am 06.08.2020 zum Preis von 42,63 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2021 Los 1 erfolgte am 06.04.2020 zum Preis von 39,23 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2020 Los 2 erfolgte am 01.10.2019 zum Preis von 49,51 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2020 Los 1 erfolgte am 13.06.2019 zum Preis von 49,98 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2019 Los 2 erfolgte am 13.12.2018 zum Preis von 57,18 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2019 Los 1 erfolgte am 24.09.2018 zum Preis von 59,74 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2018 Los 2 erfolgte am 06.12.2017 zum Preis von 39,90 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2018 Los 1 erfolgte am 02.03.2017 zum Preis von 33,75 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2017 Los 2 erfolgte am 21.10.2016 zum Preis von 33,05 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2017 Los 1 erfolgte am 20.05.2016 zum Preis von 26,77 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2016 Los 2 erfolgte am 06.10.2015 zum Preis von 31,02 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2016 Los 1 erfolgte am 10.06.2015 zum Preis von 33,57 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2015 Los 2 erfolgte am 27.11.2014 zum Preis von 38,03 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2015 Los 1 erfolgte am 04.08.2014 zum Preis von 35,90 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2014 Los 2 erfolgte am 22.07.2013 zum Preis von 41,82 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2014 Los 1 erfolgte am 05.12.2012 zum Preis von 51,31 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2013 Los 3 erfolgte am 30.08.2012 zum Preis von 53,93 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2013 Los 2 erfolgte am 31.07.2012 zum Preis von 53,21 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2013 Los 1 erfolgte am 14.03.2012 zum Preis von 5,76 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2012 Los 3 erfolgte am 19.10.2011 zum Preis von 6,05 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2012 Los 2 erfolgte am 08.08.2011 zum Preis von 6,16 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2012 Los 1 erfolgte am 21.12.2010 zum Preis von 5,66 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2011 Los 3 erfolgte am 04.10.2010 zum Preis von 5,45 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2011 Los 2 erfolgte am 01.07.2010 zum Preis von 5,99 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2011 Los 1 erfolgte am 24.02.2010 zum Preis von 5,24 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2010 Los 3 erfolgte am 27.11.2009 zum Preis von 4,92 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2010 Los 2 erfolgte am 12.08.2009 zum Preis von 5,58 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
- Die Vergabe für die Verlustenergie 2010 Los 1 erfolgte am 19.05.2009 zum Preis von 6,07 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer an den wirtschaftlichsten Bieter.
Einspeisung
Alle relevanten Informationen zum Thema Einspeisung finden Sie hier.
EEG
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
Nach dem EEG wird Strom aus Anlagen mit Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas, Biomasse, Geothermie, Windkraft und solarer Strahlungsenergie gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten EEG-Strom eine vom Anlagentyp abhängige gesetzliche Mindestvergütung. Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen, hat der VDN (Verband der Netzbetreiber) in Berlin eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben.
Weiterführende Informationen
- EEG-Gesetzestext
- Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)
- Informationsblatt zum Förderauslauf bei bestehenden EEG-Anlagen
KWKG
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Nach dem KWKG wird die in Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommenge (KWK-Strom) gefördert, die in Netze aller Spannungsebenen der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen gesetzlichen Zuschlag und eine marktorientierte Vergütung. Hinzu kommt noch ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung der dezentralen Einspeisung. Die Eingruppierung der KWK-Anlage in die jeweilige Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des gesetzlichen KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlungen. Die Zulassung als förderfähige KWK-Anlage muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
Antragsformulare sind erhältlich beim:
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
http://www.bafa.de
Weiterführende Informationen
Clearingstelle EEG|KWKG
Die Clearingstelle EEG|KWKG ist eine neutrale, unabhängige Stelle zur außergerichtlichen Klärung von Fragen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Die Clearingstelle EEG|KWKG bietet allen Marktakteuren die Möglichkeit, Konflikte zeitnah und unkompliziert durch Verfahren beizulegen und Antworten auf Anwendungsfragen zum EEG und zum KWKG zu erhalten.
Nähere Informationen finden Sie unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de
Erzeugungs- und Speicheranlagen
Sie planen die Errichtung oder Änderung einer Photovoltaik- oder einer anderen, nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Anlage oder planen Sie eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWKG)? Um die Energie in das öffentliche Versorgungsnetz einzuspeisen, ist es für den sicheren Netzbetrieb zwingend erforderlich, zunächst eine Prüfung der Netzverträglichkeit Ihrer geplanten Anlage durch den Netzbetreiber durchführen zu lassen.
Änderungsmaßnahmen können zum Beispiel sein: Erweiterung, Austausch, Rückbau, Umzug.
Anmeldung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen (≤ 600 VA je Anschlussnutzeranlage)
Für steckerfertige Erzeugungsanlagen werden von Ihnen folgende Anmeldeunterlagen benötigt:
- Datenblatt für steckerfertige Erzeugungsanlagen
- Herstellerdatenblatt der Erzeugungsanlage
- Einheitenzertifikat nach TAR 4105 (E.4)
- Zertifikat für den integrierten NA-Schutz nach TAR 4105 (E.6)
- Auszug aus dem Prüfbericht für den integrierten NA-Schutz (E.7)
Anmeldung von Erzeugungs- und Speicheranlagen (< 135 kW)
Für Anlagen < 135 kW werden nach dem Standardnachweisverfahren folgende Informationen benötigt, die Sie zum Teil selbst bereitstellen und zum Teil von Ihrem Anlagenerrichter bzw. Anlagenhersteller einfordern können:
- Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der kompletten Anlage hervorgehen.
- Übersichtsschaltplan ab Netzanschluss (inkl. Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen)
- Zertifikat für den zentralen NA-Schutz nach TAR 4105 (E.6, u. a. für PV-Anlagen > 30 kVA)
- Auszug aus dem Prüfbericht für den zentralen NA-Schutz (E.7, u. a. für PV-Anlagen > 30 kVA)
- Zertifikat für die Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt (falls benötigt)
Für Erzeugungsanlagen
- Datenblatt für eine Erzeugungsanlage (Bitte berücksichtigen Sie beim Ausfüllen das Auswahlblatt Messkonzepte.)
- Herstellerdatenblatt der Erzeugungsanlage
- Einheitenzertifikat nach TAR 4105 (E.4)
- Prüfbericht „Netzrückwirkungen“ für Erzeugungseinheiten mit einem Eingangsstrom > 75 A (E.5)
- Zertifikat für den integrierten NA-Schutz nach TAR 4105 (E.6)
- Auszug aus dem Prüfbericht für den integrierten NA-Schutz (E.7)
Für Speicheranlagen
- Datenblatt für eine Speicheranlage (Bitte berücksichtigen Sie beim Ausfüllen das Auswahlblatt Messkonzepte.)
- Einheitenzertifikat nach TAR 4105 (E.4)
- Herstellerdatenblatt der Speicheranlage
- Zertifikat für den integrierten NA-Schutz nach TAR 4105 (E.6)
- Auszug aus dem Prüfbericht für den integrierten NA-Schutz (E.7)
Anmeldung von Erzeugungs- und Speicheranlagen (≥ 135 kW)
Für die Netzanschlussprüfung von Anlagen ≥ 135 kW werden nach dem Standardnachweisverfahren folgende Informationen benötigt, die Sie zum Teil selbst bereitstellen und zum Teil von Ihrem Anlagenerrichter bzw. Anlagenhersteller einfordern können. Anhand dieser Unterlagen führt der Netzbetreiber die Grobplanung durch (Festlegung Netzanschlusspunkt, Angebot für kostenpflichtige Leistungen).
- Antragstellung für Netzanschlüsse (Mittelspannung) (E.1)
- Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der kompletten Anlage und der mögliche Standort einer Transformatorenstation hervorgehen.
- Datenblatt einer Erzeugungsanlage/eines Speichers - Mittelspannung (E.8, Seite 1 und Seite 3, bei Speicheranlagen zusätzlich Seite 4 ausreichend)
- Einheitenzertifikat nach TAR 4110 (E.13)
- Auszug aus dem Prüfbericht "Netzverträglichkeit" der FGW TR 3
- Komponentenzertifikat nach TAR 4110 (E.14, soweit erforderlich)
Die oben genannten Unterlagen senden Sie bitte an folgende Adresse:
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Netzservices
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
eeg(at)ob-netz.de
Nur vollständig eingereichte und den aktuelle TAR entsprechende Unterlagen können von uns bearbeitet werden!
Anhand Ihrer Unterlagen wird, unter Berücksichtigung der geltenden Normen und Richtlinien, die Anbindung an das Verteilnetz der Oberhausener Netzgesellschaft geprüft und der wirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt der geplanten Anlage an das öffentliche Versorgungsnetz festgelegt. Ohne diese Prüfung können wir keine Anlage in Betrieb nehmen! Sollten Sie eine Anlage in Betrieb nehmen ohne diese vorher bei uns anzumelden, behalten wir uns vor, die Anlage vom öffentlichen Versorgungsnetz zu trennen.
Beauftragung
Bitte beachten Sie, dass die Auslegung und, die Installation und der Betrieb der Anlagen - je nach Anlagengröße - nach den folgenden aktuellen VDE-Anwendungsregeln zu erfolgen hat:
- TAR 4100
- TAR 4105 (Einspeiseanlagen < 135 kW Anlagenleistung)
- TAR 4110 (Einspeiseanlagen ≥ 135 kW Anlagenleistung)
Zur Erstellung eines Angebotes senden Sie bitte den Antrag zur Neusetzung oder Änderung eines Stromnetzanschlusses bzw. einer Messeinrichtung an die oben aufgeführte Adresse.
Hinweis: Bitte öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Acrobat Reader.
Inbetriebnahme
Als Voraussetzung zur Inbetriebnahme der Anlage muss uns das Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen oder Speicher vorliegen. (Hinweis: Bitte öffnen Sie das Formular mit dem Adobe Acrobat Reader.) Wir werden sodann mit Ihnen kurzfristig einen Termin zur Inbetriebnahme vereinbaren. Bitte beachten Sie,
- dass BHKW-Anlagen nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn diese zuvor gemäß § 6 KWKG bei der BAFA gemeldet wurden.
- dass Photovoltaik- und BHKW-Anlagen sowie Speicheranlagen nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden müssen.
Hier finden Sie weitere Informationen und zu beachtende Richtlinien:
Bei Rückfragen stehen Ihnen folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:
EEG-Anlagen
Nico Oerfgen oder
Verena Hofes
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Netzservices
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
(0208) 835-2964 oder
(0208) 835-2341
eeg(at)ob-netz.de
KWK-Anlagen
Sabine Oganowski
Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Netzservices
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
(0208) 835- 2335
kwkg(at)ob-netz.de
Die nach Datenschutz-Grundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie unter www.ob-netz.de/datenschutzinformation
Bericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
EEG-Einspeisungen
Netzbetreiber: Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003047
Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber: Amprion GmbH
I. Hintergrund: EEG-Ausgleichsmechanismus
Netzbetreiber – also Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene – sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, dem jeweils vorgelagerten regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, Daten zur Abwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG zu übermitteln und bis zum 31. Mai eines Jahres eine Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Zudem sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen mitgeteilten Daten auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Um die finanziellen Förderungen und die geförderten Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können, soll im Folgenden zum besseren Verständnis der sog. EEG-Ausgleichsmechanismus in seinen Grundzügen dargestellt werden (vgl. auch die Abb. unten).
Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen) vorrangig an sein Netz anzuschließen und den Strom vorrangig abzunehmen. Der Strom wird entweder an den Netzbetreiber (1a) oder im Rahmen der sog. Direktvermarktung an einen Dritten (1b) verkauft, und der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG (Einspeisevergütung (1a) oder Marktprämie (1b), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden (1. Stufe). Der Netzbetreiber verkauft den abgenommenen Strom an den ihm vorgelagerten ÜNB – wenn und soweit der Netzbetreiber den Strom abgekauft hat – und erhält die finanzielle Förderung, die an den Anlagenbetreiber ausgekehrt wurde (2. Stufe). Von der finanziellen Förderung werden die sog. vermiedenen Netzentgelte in Abzug gebracht, die nach § 18 Abs. 2 und 3 Stromnetzentgeltverordnung ermittelt werden. Der Strom wird dann zwischen den vier in der Bundesrepublik tätigen ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Tennet TSO GmbH, Amprion GmbH und Transnet BW GmbH) so ausgeglichen, dass jeder ÜNB bezogen auf die in seiner Regelzone an Letztverbraucher gelieferten Strommengen die gleiche Belastung trägt (3. Stufe). Der Strom wird dann an der Börse von den ÜNB verkauft (a). Die Erlöse aus diesem Verkauf fließen bildlich gesprochen auf ein „EEG-Konto“ (b), aus dem u.a. auch die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber gezahlt werden (c). Da die Erlöse aus dem Verkauf in der Regel geringer als die ausgezahlten EEG-Vergütungen sind, weist das „EEG-Konto“ grundsätzlich eine Unterdeckung auf. Dieser Saldo wird auf die insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland an Letztverbraucher gelieferte Strommenge und teilweise auf eigenverbrauchte Strommengen verteilt (sog. EEG-Umlage). Die genaue Höhe der EEG-Umlage bei der Stromlieferung wird durch die ÜNB zum 15.10. eines Jahres jeweils für das Folgejahr ermittelt (zur genauen Berechnung der EEG-Umlage siehe die veröffentlichten Daten der ÜNB unter www.netztransparenz.de). Die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2014 betrug z. B. 6,240 ct/kWh. Entsprechend seiner an Letztverbraucher gelieferten Strommenge muss ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) dann an den ÜNB die EEG-Umlage zahlen. Entsprechendes gilt – mit gewissen Einschränkungen – für Eigenversorger (4. Stufe). Das EVU reicht die EEG-Umlage dann in der Regel an den Letztverbraucher weiter (5. Stufe).
Die von den Netzbetreibern an die ÜNB mitgeteilten Daten sind damit Grundlage für die Ermittlung der finanziellen Förderung für die EEG-Anlagen im vergangenen Kalenderjahr.
II. Mitgeteilte Daten
Die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß § 72 EEG 2014, nämlich
- die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas oder für die Bereitstellung installierter Leistung nach den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Fassung,
- die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21 Abs. 1 EEG, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Abs. 1 EEG,
- bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b) den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt,
- die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Abs. 2 EEG i. V. m. der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71 EEG sowie
- die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich nach dem EEG erforderlichen Angaben,
wurden an den ÜNB, der Amprion GmbH, übermittelt. Die auf die einzelnen Energiearten aggregierten Daten für die EEG-Anlagen sind unter dem Link EEG-Einspeisung 2015 ersichtlich.
III. Datenermittlung
Von den Anlagenbetreibern, deren EEG-Anlagen an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, wurden die für die Förderzahlungen und den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß §§ 70 und 71 EEG 2014 angefordert, sofern sie nicht bereits vorlagen.
IV. Testierung der mitgeteilten Daten
Die Oberhausener Netzgesellschaft hat die oben genannten Daten dem ÜNB, der Amprion GmbH, unterjährig und im Rahmen der zum 31.05. des Folgejahres zu erstellenden Jahresendabrechnung mitgeteilt. Die Daten der Jahresendabrechnung für das vergangene Kalenderjahr 2014 wurden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, und ein entsprechendes Testat wurde dem ÜNB, der Amprion GmbH, übergeben.
