Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

Allgemeine Festlegungen

Jede Ladeeinrichtung (Ladesäule, Wallbox etc.) für Elektrofahrzeuge muss vor der Installation bei der Oberhausener Netzgesellschaft mbH angemeldet werden. Davon ausgenommen sind nur Ladeeinrichtungen mit einer elektrischen Ladeleistung von unter 3,7 kW.

Ladeeinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 11 kW benötigen nach der Anmeldung noch die Zustimmung durch die Oberhausener Netzgesellschaft mbH. Dies gilt auch für die Erweiterung von bereits bestehenden Ladeeinrichtungen.

Zur Anmeldung ihrer geplanten Ladeeinrichtungen senden Sie bitte unser Datenblatt „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge" ausgefüllt an die E-Mail-Adresse [email protected]. Nach erfolgter Inbetriebnahme teilen Sie uns bitte auch das Inbetriebnahmedatum mit.

Sollte aufgrund der gewünschten Ladeleistung eine Verstärkung des Netzanschlusses erforderlich werden, so ist zusätzlich der Antrag Neusetzung / Änderung Stromhausanschluss, Messeinrichtung an die gleiche E-Mail-Adresse zu senden. Bitte halten Sie auch hierzu Rücksprache mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Ist vorgesehen über die Ladeeinrichtung in das Netz der öffentlichen Versorgung einzuspeisen, sind die Anforderungen nach VDE-AR-N 4105 Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz einzuhalten.

Wird eine Tarifierung von zuständigen Strom-Lieferanten angeboten und vom Anlagenbetreiber gewünscht, so ist im Vorfeld das Mess- und Steuerungskonzept mit den zuständigen Messstellenbetreiber abzustimmen.


HAUSANSCHLUSSKOSTEN UND BAUKOSTENZUSCHUSS

Bitte beachten Sie, dass für die ggf. notwendige Erstellung oder Änderung Ihres Netzanschlusses Kosten anfallen können. In diesen Fällen erhalten Sie nach Anmeldung der Ladeeinrichtung eine entsprechende Rückmeldung der Oberhausener Netzgesellschaft mbH.

Übersteigen Sie durch den Anschluss der angemeldeten Ladeeinrichtungen die derzeit zugestandene Netzanschlusskapazität Ihres Netzanschlusses, so kann aufgrund der nun höheren benötigten Netzanschlusskapazität ein Baukostenzuschuss* (BKZ) fällig werden. Für Wohnobjekte errechnet sich die benötigte Netzanschlusskapazität aus der Anschlussleistung Ihrer Ladeeinrichtungen und dem Leistungsbedarf für Wohneinheiten gemäß nachfolgender Tabelle (in Anlehnung an DIN 18015-1 Kurve 2). Für Gewerbeobjekte gilt die bereits heute zugestandene Netzanschlusskapazität in kW als Berechnungsgrundlage.
Der BKZ ist auf die Differenz zwischen der bereits zugestandenen und der neu benötigten Netzanschlusskapazität zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass bei der Versorgung von Objekten aus der Niederspannungsebene die „30 kW Freigrenze“ gemäß § 11 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gilt: Ein BKZ für Ihren Netzanschluss in der Niederspannungsebene wird somit erst ab einer benötigten Netzanschlusskapazität von 30 kW fällig.

Anzahl Wohneinheiten Leistungsbedarf Leistungsbedarf (kumuliert)
1 13 kW 13 kW
2 zusätzlich 9 kW 22 kW
3 zusätzlich 7 kW 29 kW
4 zusätzlich 5 kW 34 kW
Jede weitere zusätzlich 2 kW ...

 

Kosten und Details für die Erstellung bzw. Änderung Ihres Netzanschlusses sowie zur Höhe des Leistungspreises des BKZs entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Stromnetzanschluss der Oberhausener Netzgesellschaft mbH.

Beispiel 1:
Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit (13 kW) und einer 11 kW Ladeeinrichtung: Kein BKZ fällig.
Benötigte Netzanschlusskapazität (13 kW + 11 kW) minus "30 kW Freigrenze".

Beispiel 2:
Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten (22 kW) und einer 11 kW Ladeeinrichtung: BKZ wird für 3 kW fällig.
Benötigte Netzanschlusskapazität (22 kW + 11 kW) minus "30 kW Freigrenze".


* Erklärung Baukostenzuschuss: Netzbetreiber sind gemäß § 11 NAV berechtigt, vom Anschlussnehmer / Kunden einen angemessenen Baukostenzuschuss zu verlangen, um die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Errichtung, Erweiterung und/oder Verstärkung von Verteilungsanlagen teilweise abzudecken.


Fachinformation für Installateure

Bitte beachten Sie bei der Installation von Ladeeinrichtungen die jeweils gültigen technischen Anschlussregeln und unsere zugehörigen technischen Anschlussbedingungen. Weitere Informationen zum Aufbau von Ladeinfrastruktur finden Sie auch in den folgenden Dokumenten:

Anschluss von Ladeeinrichtungen innerhalb eines Gebäudes

Bei Inanspruchnahme eines verminderten Netznutzungsentgeltes ist der Stromkreisverteiler für Ladestationen und Wallboxen getrennt vom Stromkreisverteiler für den Allgemeinbedarf anzuordnen. Eine eindeutige elektrische Trennung muss vorhanden sein. Bei einem gemeinsamen Stromkreisverteiler sind die Stromkreise für den Allgemeinbedarf von der Ladestation oder der Wallbox  im Sinne eines separaten Endstromkreises voneinander zu trennen.

Die Ladeeinrichtungen sind fest anzuschließen. Die Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.

Bei einem einphasigen Betrieb ist die Ladeeinrichtung auf dem Außenleiter mit der höchsten Spannung zu betreiben. Ist im Gebäude eine einphasige Photovoltaik - oder Speicheranlage - vorhanden oder geplant, so ist die Ladeeinrichtung auf dem gleichen Außenleiter wie die Erzeugungs- bzw. Speicheranlage anzuschließen.

Das Datum der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ist auf dem bereits eingereichten Datenblatt einzutragen und an die unten aufgeführte Adresse zu senden.

Anschluss von Anschlussschränken im Freien (Ladesäulen im Freien)

Für Ladeeinrichtungen im Freien mit direktem Niederspannungsnetzanschluss ist die TAR 4100 einzuhalten.

Besteht in dem vorhandenen Anschlussschrank im Freien nicht genügend Platz für die Anforderungen, kann der Netzanschluss über einen separaten Zähleranschlussschrank realisiert werden.

Das Datum der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ist auf dem bereits eingereichten Datenblatt einzutragen und an die unten aufgeführte Adresse zu senden.

Kontakt

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Abt. Netzmanagement
Netzservices
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
[email protected]